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Laesio enormis: Bereitschaft zur Aufzahlung bei unrichtig berechneter Wertdifferenz / Fahrbereitschaft bei Gebrauchtwagenkauf von Privaten

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Die konkrete Bezifferung des vom verkürzenden Vertragsteil angebotenen Aufzahlungsbetrags iS des § 934 ABGB ist nicht notwendig. Grundsätzlich genügt auch eine im Verfahren abgegebene Erklärung des Beklagten, dem Kläger den Ausgleich bis zum gemeinen Wert zu ersetzen, unter der Bedingung, dass (nach der Erörterung bzw Ergänzung des Sachverständigengutachtens über den Marktwert des Fahrzeugs zum Verkaufszeitpunkt) überhaupt eine Wertdifferenz gegeben ist.

Die Rsp, wonach beim Gebrauchtwagenkauf die Fahrbereitschaft grundsätzlich als schlüssig zugesichert gilt, bezieht sich nur auf gewerbliche Kraftfahrzeughändler, nicht auf den Kauf eines Gebrauchtwagens von einer Privatperson.

  • § 923 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Linz, 12.12.2019, 3 R 134/19z
  • LG Salzburg, 22.07.2019, 4 Cg 58/18w
  • OGH, 23.04.2020, 9 Ob 10/20s
  • JBL 2021, 44
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 934 ABGB
  • Arbeitsrecht
  • § 922 ABGB

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