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Lagerplatz, umschlossener Raum, Baustelle, Einbruchsdiebstahl

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Eine umzäunte Baustelle ist kein Lagerplatz, weil sie nicht überwiegend der Vorratshaltung und Bereitstellung von Gütern dient. Sie stellt jedoch einen anderen umschlossenen Raum iSd § 129 Abs 1 Z 1 StGB dar. Unter „Raum“ sind nicht bloß dreidimensionale Gebilde, sondern auch Flächen zu verstehen.

  • § 129 Abs 1 Z 1 StGB
  • JST-Slg 2018/14
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • OLG Innsbruck, 15.12.2017, 6 Bs 303/17p

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