


Lagerplatz, umschlossener Raum, Baustelle, Einbruchsdiebstahl
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 5
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 1289 Wörter, Seiten 146-147
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Eine umzäunte Baustelle ist kein Lagerplatz, weil sie nicht überwiegend der Vorratshaltung und Bereitstellung von Gütern dient. Sie stellt jedoch einen anderen umschlossenen Raum iSd § 129 Abs 1 Z 1 StGB dar. Unter „Raum“ sind nicht bloß dreidimensionale Gebilde, sondern auch Flächen zu verstehen.
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- § 129 Abs 1 Z 1 StGB
- JST-Slg 2018/14
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- OLG Innsbruck, 15.12.2017, 6 Bs 303/17p
Eine umzäunte Baustelle ist kein Lagerplatz, weil sie nicht überwiegend der Vorratshaltung und Bereitstellung von Gütern dient. Sie stellt jedoch einen anderen umschlossenen Raum iSd § 129 Abs 1 Z 1 StGB dar. Unter „Raum“ sind nicht bloß dreidimensionale Gebilde, sondern auch Flächen zu verstehen.
- § 129 Abs 1 Z 1 StGB
- JST-Slg 2018/14
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- OLG Innsbruck, 15.12.2017, 6 Bs 303/17p