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Lagerung von Pferdemist in einem zu geringen Abstand von einem Oberflächengewässer

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Die Lagerung von Pferdemist in einem zu geringen Abstand von einem Oberflächengewässer und über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten hinaus entgegen der Festlegungen in der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) erfüllt für sich alleine noch nicht den Straftatbestand des § 137 Abs 2 Z 5 WRG. Dieser Straftatbestand stellt die bewilligungslose oder entgegen einer Bewilligung gem § 32 WRG vorgenommene Einwirkung auf Gewässer unter Strafe. Straftatbestand ist daher, dass trotz Bewilligungspflicht eine Einwirkung auf Gewässer ohne eine wasserrechtliche Bewilligung erfolgt ist bzw wenn eine Bewilligung gem § 32 WRG vorliegt, entgegen dieser Bewilligung eine Einwirkung auf Gewässer vorgenommen wurde. Die belangte Behörde hätte zu ermitteln und zu prüfen gehabt, ob tatsächlich der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz vorwerfbar ist, also ob im gegenständlichen Fall eine Bewilligungspflicht nach § 32 Abs 2 WRG (konkret nach lit a oder lit c leg cit) durch die Maßnahmen der Lagerung des Pferdemists überhaupt gegeben ist.

  • § 32 Abs 2 WRG
  • § 1 Abs 1 VStG
  • § 44a Z 1 VStG
  • § 137 Abs 2 Z 5 WRG
  • Aktionsprogramm Nitrat 2012 (NAPV) § 6 Abs 6 Z 2 und 7
  • ZVG-Slg 2018/69
  • LVwG Salzburg, 28.03.2018, 405-1/288/1/2-2018
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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