Landesarbeitsgericht Düsseldorf entscheidet über die persönliche Haftung eines Geschäftsführers für verhängte Kartellrechtsbußen
- Originalsprache: Deutsch
- OEZKBand 2015
- Entscheidung, 1907 Wörter
- Seiten 155 -157
- https://doi.org/10.33196/oezk201504015501
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Eine nach § 81 GWB gegen eine GmbH verhängte Geldbuße kann das Unternehmen nicht nach § 43 Abs 2 dt GmbHG vom Geschäftsführer erstattet verlangen.
Die Trennung zwischen ordnungsrechtlicher Sanktionierung und zivilrechtlicher Lastentragung spricht nicht dafür, dass eine Geldbuße stets ein ersatzfähiger Schaden ist.
Die gesetzgeberische Wertung, dass Normadressat der Geldbuße das Unternehmen ist und nicht die für sie handelnden Personen, ist auch im Zivilrecht zu berücksichtigen.
Dies gilt zumindest für vom Bundeskartellamt verhängte Kartellbußen, die nach § 81 Abs 5 GWB fakultativ die Abschöpfung des beim Unternehmen erzielten Vorteils beinhalten können und nach § 81 Abs 4 GWB sowohl gegen das Unternehmen selbst als auch gegen die für das Unternehmen handelnden Personen unter Berücksichtigung eines unterschiedlichen Dotierungsrahmens verhängt werden können.
- Paulus , Eduard
- LAG Düsseldorf, 20.01.2015, 16 Sa 459/14, (Arbeitsgericht Essen, 1 Ca 657/13)
- § 81 GWB
- Innenverhältnis
- Kartell- und Wettbewerbsrecht
- § 249 BGB
- Geldbuße
- Regress
- Geschäftsführer
- Unternehmen
- GmbH
- Kartellrecht
- OEZK 2015, 155
- Schadenersatz
- § 43 Abs 2 (dt) GmbHG
- Kartellrechtsbuße
- Haftung
- Arbeitsrecht.