Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!
Landesverwaltungsgerichtsbarkeit; Amtssachverständige; Unabhängigkeit; Befangenheit; Stellungnahme des Amtes der Landesregierung
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 18
- Rechtsprechung, 236 Wörter
- Seiten 83-83
- https://doi.org/10.33196/bbl201502008303
20,00 €
inkl MwStDurch die Beiziehung eines Amtssachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (hier:
bei Entscheidung des LVwG über eine Nachbarbeschwerde gegen die Errichtung eines Pferdestalls) werden keine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte verletzt.
Das LVwG hat primär die ihm zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen heranzuziehen, kann aber nach Umständen auch nichtamtliche Sachverständige mit der Erstellung von Gutachten betrauen.
Amtssachverständige sind in dienstlicher Hinsicht weisungsgebunden. Allein darin kann aber kein Grund für eine Befangenheit oder den Anschein der Befangenheit gesehen werden.
Aus der fachlichen Weisungsfreiheit des Amtssachverständigen kann nicht gefolgert werden, dass das LVwG in jedem Fall Amtssachverständige heranziehen darf. Das LVwG muss vielmehr prüfen, ob ein Amtssachverständiger tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim LVwG angefochten wird.
Ob dies der Fall ist, hat das LVwG stets nach den Umständen des Einzelfalls zu untersuchen und zu beurteilen. Dies setzt auch voraus, dass das LVwG selbst die Auswahl des Amtssachverständigen vornimmt (und nicht etwa einer anderen Stelle überlässt) und dabei dessen Qualifikation und das Vorliegen etwaiger Befangenheitsgründe bzw Gründe für den Anschein der Befangenheit dieses Amtssachverständigen prüft.
Bei der Stellungnahme einer Bediensteten des Amtes der Tiroler Landesregierung zu einer Rechtsfrage (hier: betreffend die Erforderlichkeit eines Bebauungsplanes) handelt es sich um kein Gutachten.
Auch wenn die Beurteilung von Rechtsfragen allein dem LVwG obliegt und daher die Einholung einer Stellungnahme beim Amt der Landesregierung zu beanstanden ist, belastet dies die angefochtene Entscheidung dennoch nicht mit Verfassungswidrigkeit.
- Unabhängigkeit
- § 45 Abs 2 AVG
- Befangenheit
- Art 6 EMRK
- § 17 tir LVwGG
- Landesverwaltungsgerichtsbarkeit
- Stellungnahme des Amtes der Landesregierung
- Art 20 B-VG
- VfGH, 07.10.2014, E 707/2014
- BBL-Slg 2015/61
- § 26 tir BauO
- § 53 AVG
- Amtssachverständige
- Baurecht
- § 17 VwGVG
- § 52 AVG
Weitere Artikel aus diesem Heft
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €