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Landwirtschaftliches Wohnhaus; Nichtigkeitsgründe; Gemeindeaufsicht; Nichtigerklärung; Verhältnismäßigkeit

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Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist – unbeschadet von Eigentumsverhältnissen und Grundstückszugehörigkeit – nur die Errichtung eines einzigen betriebszugehörigen (Einfamilien-) Wohnhauses zulässig.

Die Nichtigerklärung des Baubewilligungsbescheides für ein weiteres Wohnhaus stellt das einzige zum Ziel führende Mittel zur Hintanhaltung der nachteiligen Auswirkungen von Verletzungen der Raumordnungsvorschriften dar.

  • Gemeindeaufsicht
  • Nichtigerklärung
  • VwGH, 30.06.2015, 2012/06/0205
  • § 25 Abs 5 stmk ROG
  • § 101 stmk GemO
  • BBL-Slg 2015/180
  • Verhältnismäßigkeit
  • § 8 Abs 2 stmk ROG
  • § 33 Abs 4 Z 3 stmk ROG
  • Nichtigkeitsgründe
  • Baurecht
  • Landwirtschaftliches Wohnhaus
  • § 32 Abs 3 stmk ROG

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