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Lange Verjährungsfrist gegen juristische Personen auch bei Handeln von Repräsentanten

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Die lange Verjährungsfrist ist auf eine juristische Person anwendbar, die als Verband iSd § 1 Abs 2 VbVG für eine qualifizierte Straftat gem § 3 VbVG strafrechtlich verantwortlich ist. Ein Verband iS des VbVG ist seit Inkrafttreten des VbVG nicht nur für Straftaten seiner Organe, sondern nach § 3 Abs 2 und 3 VbVG auch seiner Entscheidungsträger (iSd § 2 Abs 1 VbVG) und Mitarbeiter (iSd § 2 Abs 2 VbVG) verantwortlich.

  • OGH, 31.01.2024, 3 Ob 201/23i
  • OLG Linz, 14.08.2023, 4 R 87/23a-48
  • LG Steyr, 23.05.2023, 2 Cg 24/20b-43
  • WBl-Slg 2024/195
  • § 1489 ABGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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