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Lauf der Präklusivfrist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Vereinbarung über den Untermietzins

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Haben Hauptmieter und Untermieter zwei aufeinanderfolgende Untermietverträge abgeschlossen, die für sich genommen jeweils eine zulässige Befristung auf drei Jahre enthielten, und soll das zweite Untermietverhältnis vor Ablauf der Befristung des ersten Untermietvertrags beginnen, liegt ein (stillschweigender) Konsens darüber vor, dass das erste befristete Untermietverhältnis vorzeitig aufgelöst wird. Die Mindestfrist des § 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG wird nicht unterschritten.

Die (teilweise) Unwirksamkeit einer Vereinbarung über den Untermietzins ist binnen drei Jahren gerichtlich (bei der Gemeinde, § 39 MRG) geltend zu machen. Bei befristeten Untermietverträgen endet diese Frist frühestens sechs Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses oder nach seiner Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis; die Verjährungsfrist beträgt in diesem Fall zehn Jahre (§ 26 Abs 4 Satz 3 MRG).

  • § 26 Abs 4 MRG
  • § 29 Abs 3 lit b MRG
  • § 29 Abs 4 MRG
  • OGH, 18.09.2023, 5 Ob 65/23d
  • LGZ Wien, 39 R 1286/22f
  • BG Josefstadt, 3 Msch 23/21w
  • WOBL-Slg 2024/106
  • § 16 Abs 8 MRG
  • § 914 ABGB
  • § 29 Abs 1 Z 3 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 26 Abs 1 MRG

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