


Lediglich einen Teil einer Norm zu verlautbaren bewirkt keine gehörige Kundmachung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 4
- Inhalt:
- Judikatur - Materienrecht
- Umfang:
- 1141 Wörter, Seiten 136-138
20,00 €
inkl MwSt




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Sieht die Platzverbotsverordnung eine Kundmachung „durch Anschlag an den Zugängen zum Gefahrenbereich und über Rundfunk“ vor, so ist aufgrund der kumulativen Verknüpfung der beiden Kundmachungsformen der Kundmachungsanordnung schon dann nicht entsprochen, wenn auch nur eine der angeordneten Kundmachungsformen mangelhaft und somit nicht gehörig erfolgte. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass eine Rechtsvorschrift nicht in Form ihres konkreten Wortlautes kundzumachen ist sondern es ausreicht, wenn der vollständige Norminhalt den Normunterworfenen zur Kenntnis gebracht wird, reicht es nicht aus, wenn der Meldung in Radio O allenfalls ein Teil der getroffenen Anordnungen entnommen werden kann, aber nicht, wo konkret das Platzverbot besteht, dass Ausnahmen bestehen und dass ein Verstoß mit Strafe bedroht ist. Zudem besteht im vorliegenden Fall ein Widerspruch zum angeordneten Zeitpunkt des in-Kraft-tretens und der Radiomeldung. Das Platzverbot hat rechtlich zu keiner Zeit Wirkung entfalten und konnte der Bf daher diesem nicht zuwiderhandeln.
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- § 45 Abs 1 Z 1 VStG
- ZVG-Slg 2017/13
- § 84 Abs 1 Z 1 SPG
- LVwG OÖ, 19.12.2016, LVwG-700181/7/MZ
- § 36 Abs 1 SPG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- Art 89 Abs 1 B-VG
Sieht die Platzverbotsverordnung eine Kundmachung „durch Anschlag an den Zugängen zum Gefahrenbereich und über Rundfunk“ vor, so ist aufgrund der kumulativen Verknüpfung der beiden Kundmachungsformen der Kundmachungsanordnung schon dann nicht entsprochen, wenn auch nur eine der angeordneten Kundmachungsformen mangelhaft und somit nicht gehörig erfolgte. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass eine Rechtsvorschrift nicht in Form ihres konkreten Wortlautes kundzumachen ist sondern es ausreicht, wenn der vollständige Norminhalt den Normunterworfenen zur Kenntnis gebracht wird, reicht es nicht aus, wenn der Meldung in Radio O allenfalls ein Teil der getroffenen Anordnungen entnommen werden kann, aber nicht, wo konkret das Platzverbot besteht, dass Ausnahmen bestehen und dass ein Verstoß mit Strafe bedroht ist. Zudem besteht im vorliegenden Fall ein Widerspruch zum angeordneten Zeitpunkt des in-Kraft-tretens und der Radiomeldung. Das Platzverbot hat rechtlich zu keiner Zeit Wirkung entfalten und konnte der Bf daher diesem nicht zuwiderhandeln.
- § 45 Abs 1 Z 1 VStG
- ZVG-Slg 2017/13
- § 84 Abs 1 Z 1 SPG
- LVwG OÖ, 19.12.2016, LVwG-700181/7/MZ
- § 36 Abs 1 SPG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- Art 89 Abs 1 B-VG