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Legalzession des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten bei Pensions- bzw Pflegegeldleistung des Sozialversicherungsträgers

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Das dem geschädigten Versicherten gemäß § 324 Abs 3 ASVG verbleibende „Taschengeld“ ist als Teil der Pensions- bzw Rentenleistung zu qualifizieren. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch wegen Verdienstentgangs geht daher auch in diesem Umfang bei Erbringung einer sachlich und zeitlich kongruenten Leistung auf den Sozialversicherungsträger über.

Mangels sachlicher Kongruenz scheidet bei Vorliegen einer Alterspension ein Übergang des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten gemäß § 332 Abs 1 ASVG in Höhe der geleisteten Pension (inklusive „Taschengeld“) jedenfalls aus. Lediglich im Umfang der vom Sozialversicherungsträger im Rahmen seiner gesetzlichen Leistungspflicht erbrachten Pflegegeldleistungen (80 % des Pflegegeldes zuzüglich Taschengeld in Höhe von 10 % des Pflegegeldes der Stufe drei) kommt eine Legalzession zugunsten des Sozialversicherungsträgers gemäß § 16 BPGG in Betracht.

  • § 16 BPGG
  • Öffentliches Recht
  • OLG Wien, 30.08.2021, 15 R 89/21z
  • § 42 NÖ SHG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • JBL 2022, 747
  • Europa- und Völkerrecht
  • OGH, 30.05.2022, 2 Ob 228/21z
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 332 Abs 1 ASVG
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 324 Abs 3 ASVG
  • Arbeitsrecht
  • LGZ Wien, 05.05.2021, 7 Cg 9/21a

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