Leistungskondiktion oder Verwendungsanspruch? Zwei Streitfragen als Folge eines missverstandenen Leistungsbegriffs
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 142
- Aufsatz, 6734 Wörter
- Seiten 713 -721
- https://doi.org/10.33196/jbl202010071301
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Als Mittel zur Abgrenzung der Leistungskondiktion gegen den Verwendungsanspruch hat sich auch in der österreichischen Lehre mittlerweile der „enge“, zum BGB entwickelte Leistungsbegriff weithin durchgesetzt: Leistung ist nur die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. Schematische Beurteilung läuft aber Gefahr, den eigentlichen Zweck des engen Leistungsbegriffs aus den Augen zu verlieren und so den Entreicherten bisweilen auch ohne sachlich gebotenen Grund auf bloße Verwendungsansprüche zu beschränken. Dass ein System kausaler Verfügungen wie jenes des ABGB einen differenzierteren, das jeweilige Sachproblem mit ins Kalkül ziehenden Zugang erfordert, soll an zwei Streitfragen aufgezeigt werden.
- Holzner, Christian
- § 22 ZPO
- Scheinvertreter
- Leistungsbegriff
- § 812 BGB
- § 23 ZPO
- Abstraktionsprinzip
- Verwendungsanspruch
- Öffentliches Recht
- § 375 ABGB
- Straf- und Strafprozessrecht
- Doppelzahlung
- Europa- und Völkerrecht
- § 1433 ABGB
- Allgemeines Privatrecht
- Anweisung
- Doppelüberweisung
- Empfangsvollmacht
- § 1402 ABGB
- Banküberweisung
- § 1432 ABGB
- Zivilverfahrensrecht
- § 1431 ABGB
- Leistungskondiktion
- § 1401 ABGB
- § 24 ZPO
- Vertretung ohne Vollmacht
- JBL 2020, 713
- § 1400 ABGB
- § 367 ABGB
- kausale Tradition
- Arbeitsrecht
- Scheingeschäftsherr
- § 1041 ABGB