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Leistungsverweigerungsrecht des Werkunternehmers; Zahlungsverzug von Abschlagsrechnungen

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Nach § 1170 ABGB kann der Werklohn erst nach Vollendung des Werks beansprucht werden.

Bei Vereinbarung der Verrechnung von Abschlagszahlungen nach Baufortschritt, ist der Werkbesteller jedoch vorleistungspflichtig, unabhängig vom Beginn der Verjährungsfrist für die Werklohnforderung.

Die Vorleistungspflicht des Werkbestellers bedingt, dass ihm bei mangelhafter Leistung des Werkunternehmers die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags nach § 1052 ABGB und in der Folge der Rücktritt vom Vertrag gemäß § 918 Abs 2 ABGB – außer bei völliger Unbrauchbarkeit des Werkes – verwehrt ist.

Der Werkunternehmer kann hingegen bei Verzug des Werkbestellers mit den Abschlagszahlungen eine Sicherheitsleistung gemäß § 1170b ABGB verlangen und die Arbeit einstellen. Der Werkbesteller hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihm durch Beauftragung eines anderen Werkunternehmers mit der Fertigstellung des Werks entstanden sind.

  • Zahlungsverzug von Abschlagsrechnungen
  • BBL-Slg 2024/84
  • § 1170 ABGB
  • OGH, 11.01.2024, 8 Ob 124/23b
  • Leistungsverweigerungsrecht des Werkunternehmers
  • Baurecht
  • § 1052 ABGB

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