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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 34
- Rechtsprechung, 704 Wörter
- Seiten 649-650
- https://doi.org/10.33196/wbl202011064901
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inkl MwStIst ein Geschäftsführer eines Vereins für die Anstellung und Kündigung der Mitarbeiter zuständig, ist er leitender Angestellter iSd Betriebsverfassungsrechts. Daran ändert nichts, dass er zu Entlassungen und Personalentscheidungen, die mit Mehrkosten verbunden sind, nicht alleine befugt ist.
Eine Kündigung des Arbeitgebers ist nur dann sittenwidrig, wenn sie aus ganz unsachlichen und zu missbilligenden Motiven erfolgt.
- § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG
- WBl-Slg 2020/208
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OGH, 29.06.2020, 8 ObA 58/20t
- § 879 Abs 1 ABGB
- OLG Wien, 26.02.2020, 9 Ra 6/20y-28
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