


Lewit vs Austria
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JURIDIKUMBand 2020
- Inhalt:
- merk.würdig
- Umfang:
- 1996 Wörter, Seiten 281-285
10,00 €
inkl MwSt




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Im folgenden Artikel wird die Entscheidung des EGMR zu Lewit/Austria betreffend zweier Artikel in der (ehemaligen) rechtsextremen Zeitschrift „Aula“ näher beleuchtet. In diesen Artikeln wurden Überlebende des Konzentrationslagers Mauthausen – darunter der Beschwerdeführer (BF) – als „Landplage“ und „Massenmörder“ bezeichnet. Der EGMR bejahte die Zulässigkeit der Beschwerde eines Überlebenden der Shoah, da von den inkriminierten gruppenbezogenen Äußerungen auch einzelne Gruppenmitglieder ehemaliger Mauthausen-Häftlinge betroffen sein können. Als begründet wurde die Beschwerde erachtet, da die österreichischen Gerichte die individuelle Betroffenheit des Beschwerdeführers nie tatsächlich geprüft haben. Aus diesem Grund liegt eine Verletzung der Verfahrensverpflichtung nach Art 8 EMRK vor. Verfahrensrechtliche Auswirkungen auf das bezughabende Strafverfahren in Österreich sind auf Grund des Verschlechterungsverbotes nicht zu erwarten. Die Entscheidung hat allerdings aufgezeigt, dass die relevanten Gesetzesbestimmungen – insbesondere im Falle immaterieller Schäden – jedenfalls reformbedürftig sind.
-
- Kriebernegg, Micha
- Hense-Lintschnig, Philipp
-
- § 115 StGB
- KZ-Überlebende
- Shoah
- § 1330 ABGB
- Europa
- § 8a MedienG
- Rechtsextremismus
- Art 35 EMRK
- § 111 StGB
- Völkerrecht
- Ehrenbeleidigung
- § 363a StPO
- § 14 MedienG
- Art 8 EMRK
- § 283 StGB
- § 12 MedienG
- Schadenersatz
- Zivilrecht
- JURIDIKUM 2020, 281
- Holocaust
- § 6 MedienG
- § 297 StGB
- Rechtsphilosophie und Politik
- Strafrecht
Im folgenden Artikel wird die Entscheidung des EGMR zu Lewit/Austria betreffend zweier Artikel in der (ehemaligen) rechtsextremen Zeitschrift „Aula“ näher beleuchtet. In diesen Artikeln wurden Überlebende des Konzentrationslagers Mauthausen – darunter der Beschwerdeführer (BF) – als „Landplage“ und „Massenmörder“ bezeichnet. Der EGMR bejahte die Zulässigkeit der Beschwerde eines Überlebenden der Shoah, da von den inkriminierten gruppenbezogenen Äußerungen auch einzelne Gruppenmitglieder ehemaliger Mauthausen-Häftlinge betroffen sein können. Als begründet wurde die Beschwerde erachtet, da die österreichischen Gerichte die individuelle Betroffenheit des Beschwerdeführers nie tatsächlich geprüft haben. Aus diesem Grund liegt eine Verletzung der Verfahrensverpflichtung nach Art 8 EMRK vor. Verfahrensrechtliche Auswirkungen auf das bezughabende Strafverfahren in Österreich sind auf Grund des Verschlechterungsverbotes nicht zu erwarten. Die Entscheidung hat allerdings aufgezeigt, dass die relevanten Gesetzesbestimmungen – insbesondere im Falle immaterieller Schäden – jedenfalls reformbedürftig sind.
- Kriebernegg, Micha
- Hense-Lintschnig, Philipp
- § 115 StGB
- KZ-Überlebende
- Shoah
- § 1330 ABGB
- Europa
- § 8a MedienG
- Rechtsextremismus
- Art 35 EMRK
- § 111 StGB
- Völkerrecht
- Ehrenbeleidigung
- § 363a StPO
- § 14 MedienG
- Art 8 EMRK
- § 283 StGB
- § 12 MedienG
- Schadenersatz
- Zivilrecht
- JURIDIKUM 2020, 281
- Holocaust
- § 6 MedienG
- § 297 StGB
- Rechtsphilosophie und Politik
- Strafrecht