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LG Düsseldorf: I Like Button Integration in Website

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZIIRBand 2016
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
5165 Wörter, Seiten 213-220

20,00 €

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Die Nutzung des Plugins „Gefällt mir“ auf einer Webseite, ohne die Nutzer der Internetseite vor der Übermittlung deren IP-Adresse und Browserstring an den Plugin-Bereitsteller über diesen Umstand aufzuklären, ist unlauter im Sinne des § 3a UWG iVm § 13 TMG.

Nach § 13 Abs 1 Satz 1 TMG hat der Betreiber eines Telemediendienstes den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs des EWR in allgemein verständlicher Form zu unterrichten.

Bereits mit dem Besuch der Webseite werden Nutzungsdaten, also Daten, die erforderlich sind, um eine Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen, erhoben. Zu solchen gehören auch Merkmale zur Identifikation des Nutzers, wie dessen IP-Adresse; diese Daten sind personenbezogen.

Redaktionelle Leitsätze

  • ZIIR 2016, 213
  • Plugin
  • Aufklärung
  • Telemediendienst
  • I like Button
  • § 3a UWG
  • Medienrecht
  • § 15 TMG
  • LG Düsseldorf, 09.03.2016, 12 O 151/15, I like Button
  • Soziale Netzwerke

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