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- Originalsprache: Deutsch
- GES Band 17
- Judikatur, 1986 Wörter
- Seiten 187-190
- https://doi.org/10.33196/ges201804018701
9,80 €
inkl MwStHat die Gesellschaft nur Verbindlichkeiten oder steht bloß noch der innere Ausgleich zwischen den Gesellschaftern aus, kann die Liquidation entfallen.
Während des Liquidationsstadiums können Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis bzw Sozialansprüche der Gesellschaft nur noch so weit geltend gemacht werden, als dies für die Liquidation erforderlich ist. Im Übrigen sind sie als Rechnungsposten in der Schlussabrechnung zu berücksichtigen, so dass sie nur im Weg einer Gesamtabrechnung geltend gemacht werden können.
Der Ausgleich zwischen den Gesellschaftern erfolgt entweder einvernehmlich oder er ist im Prozessweg auszutragen.
Besteht zwischen den Gesellschaftern Streit über die Verteilung, kann eine Zuteilung durch die Abwickler nicht erfolgen. Sie müssen vielmehr die Verteilung bis zur Entscheidung des Rechtsstreites aussetzen.
Die Klage ist weder gegen die Abwickler noch gegen die Gesellschaft, sondern gegen die den Anspruch bestreitenden Gesellschafter zu richten.
Gegenstand des Streits kann jede Meinungsverschiedenheit der Gesellschafter über die Vornahme der Verteilung sein. Die Austragung des Streits unter den Gesellschaftern hat mittels Feststellungsklage zu erfolgen.
- Offene Gesellschaft
- Verteilung
- § 149 UGB
- Gesellschaftsrecht
- Liquidation
- OGH, 28.02.2018, 6 Ob 28/18p
- GES 2018, 187
- § 145 UGB
- § 228 ZPO