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Lockdown und Privatzimmervermietung

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Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 13. März 2020 ordnete an, dass „Beherbergungsbetriebe (§ 111 Abs 1 Z 1 Gewo 1994)“ zu schließen waren. Der Wortlaut der Verordnung bietet damit keinen Anhaltspunkt, dass von der angeordneten Betriebsschließung auch eine als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung einer Ferienwohnung erfasst sein sollte, da es sich dabei um keinen Beherbergungsbetrieb im Sinne des § 111 Abs 1 Z 1 GewO 1994 handelt. In Anbetracht des mit einer solchen Betriebsschließung verbundenen Eingriffs in die Grundrechte auf Schutz des Eigentums und auf Erwerbsfreiheit (vgl Art 1 1. ZPEMRK sowie Art 5 und 6 StGG) kommt eine ausdehnende Auslegung der verfügten Betriebsschließung nicht in Betracht. Die Revisionswerberin war daher nicht verpflichtet, die Vermietung ihrer Ferienwohnung aufgrund der mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 13. März 2020 verfügten Betriebsschließung einzustellen.

  • COVID-VO BH Zell am See vom 13. 3. 2020
  • WBl-Slg 2022/34
  • § 111 Abs 1 Z 1 GewO
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 28.12.2021, Ra 2021/03/0297

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