Lockspitzel und das Recht auf ein faires Verfahren
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 38
- Aufsatz, 6158 Wörter
- Seiten 635 -642
- https://doi.org/10.33196/wbl202411063501
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Der folgende Beitrag befasst sich mit der Frage, ob Art 6 EMRK (= Recht auf ein faires Verfahren) zur Begründung eines prozessualen Beweisverwertungsverbots rechtsgebietsübergreifend herangezogen werden kann. Diese Frage wird anhand der Figur des Lockspitzels (franz.: agent provocateur) untersucht. Ein Lockspitzel versucht mit unlauteren Mitteln (zB Druck, Provokation) eine Zielperson zu einer rechtswidrigen Handlung zu bewegen. Lässt sich die Zielperson dazu verleiten, wird sie vom Lockspitzel – dessen Anstiftung kausal für die rechtswidrige Handlung war – verklagt. Klar ist, dass eine solche heimtückische Beweiserhebung materiellrechtlich nicht zulässig sein kann. Im Schrifttum wird aber diskutiert, welche prozessualen Folgen eine solche Beweiserhebung hat.
- Leitner, Marlene
- Beweiserhebung
- Lockspitzel
- Testperson, Testkäufer
- § 133 Abs 5 StGB
- WBL 2024, 635
- Art 6 EMRK
- agent provocateur
- UWG
- Beweisverwertung
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Anstiftung
- § 5 Abs 3 StGB
- verdeckte Ermittlung
- § 100 FinStrG
- Verwaltungsstrafrecht
- § 1 UWG
- Tatprovokation
- Arbeitsrecht
- Strafrecht
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