


Löschung aus dem Gewerberegister
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 31
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 168 Wörter, Seiten 304-304
30,00 €
inkl MwSt




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Bei der Verfügung einer Löschung im GISA nach § 363 Abs 4 GewO 1994 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Eine Verfügung der Löschung ist gemäß § 363 Abs 4 Z 2 GewO 1994 nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gemäß § 363 Abs 1 leg cit gegeben sind. Diese wiederum bildet einen Fall der Nichtigkeit nach § 68 Abs 4 Z 4 AVG, weshalb das Verfahren ein solches nach § 68 Abs 4 AVG ist. Für eine Nichtigerklärung reicht es auf Grund ihres Charakters als Ermessensentscheidung nicht aus, dass die Tatbestandsmerkmale des § 68 Abs 4 AVG erfüllt sind. Vielmehr hat die Behörde darüber hinaus im Zuge der Ermessensausübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das öffentliche Interesse, das durch die verletzte Norm geschützt ist, gegen allfällige Nachteile abzuwägen, welche die Nichtigerklärung des Bescheides für die rechtlichen Interessen des Betroffenen, der auf die Rechtssicherheit, das heißt auf den durch die Rechtskraft gesicherten Bestand des Bescheides vertraut, mit sich brächte.
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- VwGH, 23.11.2016, Ra 2016/04/0119
- WBl-Slg 2017/101
- § 363 Abs 4 GewO
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 68 Abs 4 AVG
Bei der Verfügung einer Löschung im GISA nach § 363 Abs 4 GewO 1994 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Eine Verfügung der Löschung ist gemäß § 363 Abs 4 Z 2 GewO 1994 nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gemäß § 363 Abs 1 leg cit gegeben sind. Diese wiederum bildet einen Fall der Nichtigkeit nach § 68 Abs 4 Z 4 AVG, weshalb das Verfahren ein solches nach § 68 Abs 4 AVG ist. Für eine Nichtigerklärung reicht es auf Grund ihres Charakters als Ermessensentscheidung nicht aus, dass die Tatbestandsmerkmale des § 68 Abs 4 AVG erfüllt sind. Vielmehr hat die Behörde darüber hinaus im Zuge der Ermessensausübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das öffentliche Interesse, das durch die verletzte Norm geschützt ist, gegen allfällige Nachteile abzuwägen, welche die Nichtigerklärung des Bescheides für die rechtlichen Interessen des Betroffenen, der auf die Rechtssicherheit, das heißt auf den durch die Rechtskraft gesicherten Bestand des Bescheides vertraut, mit sich brächte.
- VwGH, 23.11.2016, Ra 2016/04/0119
- WBl-Slg 2017/101
- § 363 Abs 4 GewO
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 68 Abs 4 AVG