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Löschung einer unzulässigen Baurechtseinverleibung; Begründung unzulässigen Stockwerkseigentums

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Gegenstand eines zulässigen Baurechts muss gemäß § 1 Abs 3 BauRG ein selbständiges Gebäude sein.

Die Abgrenzung zwischen selbständigem Gebäude und bloßem Gebäudeteil ist von bautechnischen und nicht von wirtschaftlichen Umständen abhängig.

Ob die Eintragung eines Baurechts gegen die materielle Rechtslage verstößt, hängt von der vertraglichen Vereinbarung über die beabsichtigte Bauausführung ab, welche der Einverleibung des Baurechts zugrunde liegt.

Nicht maßgebend ist demgegenüber die rein faktische Gestaltung des Bauwerks. Auf den Ist-Zustand der Bauausführung kommt es daher nicht an.

  • § 61 Abs 1 GBG
  • § 1 Abs 3 BauRG
  • BBL-Slg 2024/91
  • OGH, 31.01.2024, 3 Ob 220/23h
  • Begründung unzulässigen Stockwerkseigentums
  • Löschung einer unzulässigen Baurechtseinverleibung
  • Baurecht

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