Löschung eines grundbücherlich einverleibten Bestandrechts, das wegen Zeitablaufs gegenstandslos geworden ist
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 30
- Rechtsprechung, 913 Wörter
- Seiten 410 -411
- https://doi.org/10.33196/wobl201712041001
30,00 €
inkl MwSt
Eine Eintragung des Bestandrechts (§ 9 GBG, § 1095 ABGB), die wegen Zeitablaufs gegenstandslos geworden ist, kann vom Grundbuchsgericht gem § 131 GBG auch von Amts wegen gelöscht werden. In einem solchen Fall kann grundsätzlich auch eine Berichtigung des Grundbuchs gem § 136 GBG vorgenommen werden, mit der die Nachführung des Grundbuchstands an die wahre außerbücherlich eingetretene Rechtslage erfolgt.
Gem § 93 GBG iVm § 94 Abs 1 Z 1 GBG ist für die Beurteilung des Grundbuchsgesuchs der Zeitpunkt maßgeblich, in dem dieses beim Grundbuchsgericht einlangt. Damit kommt es allein auf den Grundbuchstand zu diesem Zeitpunkt und nicht auf eine davon allenfalls abweichende materielle Rechtslage an.
- § 93 GBG
- § 94 GBG
- Miet- und Wohnrecht
- BG Mödling, TZ 98/2016
- § 131 GBG
- OGH, 25.10.2016, 5 Ob 133/16v, Zurückweisung der Revisionsrekurse
- WOBL-Slg 2017/126
- § 1095 ABGB
- § 136 GBG
- LG Wiener Neustadt, 17 R 36/16i
- § 9 GBG
Weitere Artikel aus diesem Heft