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Löschung von Zwischeneintragungen im Grundbuch

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Die Löschung der Zwischeneintragungen setzt voraus, dass die Einverleibung der Veräußerung der Liegenschaft in der angemerkten Rangordnung bewilligt wurde. Es sind nur jene Zwischeneintragungen zu löschen, die eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte des Erwerbers bedeuten würden, nicht aber solche, die sich auf ein Recht beziehen, das der Anmerkung im Rang vorausgeht oder die keine neue Belastung der dinglichen Rechte des bisher Berechtigten enthalten. Der Erwerber muss sich auch jene Zwischeneintragungen gefallen lassen, die ohne seine Zustimmung hätten erwirkt werden können, wenn er schon im Zeitpunkt der Anmerkung einverleibt gewesen wäre.

Da die Ersichtlichmachung einer Benützungsregelung im Grundbuch nur deklarativ wirkt und jeder Einzelrechtsnachfolger an die bestehende Benützungsregelung gebunden ist, kann diese nicht als Zwischeneintragung gelöscht werden.

  • OGH, 17.01.2019, 5 Ob 231/18h
  • § 13d Sbg-GVG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 94 Abs 1 Z 2 GBG
  • § 20 lit a GBG
  • WOBL-Slg 2020/86
  • § 126 Abs 2 GBG
  • § 57 Abs 1 GBG
  • LG Salzburg, 53 R 150/18t
  • BG Salzburg, TZ 2971/2018
  • § 17 WEG

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