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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 6, Juni 2018, Band 32

Luftverkehrsrecht: Übereinkommen von Montreal - Haftung der Luftfrachtführer für aufgegebenes Reisegepäck

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Art 31 Abs 4 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen und im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 genehmigten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ist dahin auszulegen, dass die Beanstandung innerhalb der in Art 31 Abs 2 vorgeschriebenen Fristen schriftlich gem Art 31 Abs 3 zu erklären ist, anderenfalls jegliche Klage gegen das Luftfahrtunternehmen unzulässig ist.

Eine im Informationssystem des Luftfrachtführers registrierte Beanstandung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende genügt dem Schriftformerfordernis nach Art 31 Abs 3 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr.

Art 31 Abs 2 und 3 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ist dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, das Schriftformerfordernis als erfüllt anzusehen, wenn ein Vertreter des Luftfrachtführers die Schadensanzeige mit Wissen des Flugreisenden schriftlich entweder auf Papier oder elektronisch in das System des Luftfrachtführers aufnimmt, sofern der Flugreisende die Möglichkeit hat, die Richtigkeit des Anzeigentexts, wie er schriftlich festgehalten und in das Informationssystem eingegeben wurde, vor Ablauf der in Art 31 Abs 2 dieses Übereinkommens vorgesehenen Frist zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, zu vervollständigen oder zu ersetzen.

Art 31 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ist dahin auszulegen, dass er an die Beanstandung keine weiteren inhaltlichen Anforderungen stellt als die, dass der entstandene Schaden dem Luftfrachtführer zur Kenntnis zu bringen ist.

  • WBl-Slg 2018/99
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 12.04.2018, Rs C-258/16, (Finnair Oyj/Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia; Korkein oikeus [Oberster Gerichtshof, Finnland])
  • Art 31 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossen und im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss des Rates 2001/539/EG v

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