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Mäßigung einer Vertragsstrafe

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 29
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
606 Wörter, Seiten 532-532

30,00 €

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Bei der Prüfung, ob eine Konkurrenzklausel wirksam vereinbart wurde, kann nur auf die im Zeitpunkt der Vereinbarung vorliegenden Umstände Bedacht genommen werden und nicht auf solche, die erst zur Zeit der Vertragsverletzung durch den Arbeitnehmer gegeben sind. Ein Einwand des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber sei kein Schaden entstanden, ist daher unbeachtlich.

Dass kein oder nur ein geringfügiger Schaden beim früheren Arbeitgeber eingetreten ist, ist zwar ein gewichtiges Kriterium für die Mäßigung der Vertragsstrafe, führt aber nicht automatisch zu ihrem Wegfall.

  • § 3b Abs 1 AngG
  • OGH, 29.04.2015, 9 ObA 25/15i
  • WBl-Slg 2015/177
  • § 38 AngG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Wien, 25.11.2014, 10 Ra 79/14g-42

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