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Mangelhafte Fliesenverlegung; ständige Ausbesserung durch Werkunternehmer; Beginn Verjährungsfrist Schadenersatzanspruch; alternative Kausalität; Schadensteilung

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Bei Schlechterfüllung beginnt die Verjährung des Schadenersatzanspruchs erst dann, wenn dem Besteller erkennbar ist, dass eine erfolgte Verbesserung misslungen ist, oder wenn feststeht, dass der Werkunternehmer die Verbesserung endgültig verweigert.

Wenn nur eine Ursache für den Schaden sicher gesetzt wurde und andere Ursachen nach den Feststellungen lediglich im Bereich des Möglichen liegen, kann nicht von einem Fall alternativer Kausalität ausgegangen werden.

  • Mangelhafte Fliesenverlegung
  • Schadensteilung
  • Beginn Verjährungsfrist Schadenersatzanspruch
  • § 1304 ABGB
  • OGH, 20.02.2013, 3 Ob 228/12v
  • alternative Kausalität
  • § 1489 ABGB
  • BBL-Slg 2013/137
  • ständige Ausbesserung durch Werkunternehmer
  • Baurecht
  • § 1167 ABGB

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