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Mangelnde Leistungsfähigkeit eines Konzernunternehmens infolge „bloßer” Mitversicherung in der Konzernbetriebshaftpflicht?
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 18
- Judikatur, 4544 Wörter
- Seiten 156-163
- https://doi.org/10.33196/rpa201803015601
20,00 €
inkl MwStDie Beurteilung der Teilnahmeanträge erfolgt in erster Linie anhand der bestandsfesten Teilnahmeunterlagen, die nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen sind.
Handelt es sich bei den verwendeten Ausschreibungsunterlagen erkennbar um „Standardvorlagen“, welche fehlerhaft auf die jeweilige Verfahrensart angepasst wurden, ist der Teilnahmeantrag dennoch in seiner Gesamtheit zu beurteilen sodass die Bezeichnung „Angebotslegung“ gegen den klaren Wortsinn auch als „Abgabe Teilnahmeantrag“ verstanden werden kann und dann auch für die Anwendung des § 915 ABGB kein Raum ist.
Die bereits mit dem Teilnahmeantrag geforderte Berufshaftpflichtversicherungsdeckung kann – ohne weitere Angaben – nicht so verstanden werden, dass das Erfordernis auch durch eine echte Mitversicherung im Konzern erfüllt wird.
Bei einer Mitversicherung eines Unternehmens, bei welcher jedes mitversicherte Unternehmen einen eigenständigen Anspruch auf (Haftpflicht-)Versicherung hat, muss aus dem Nachweis der Mitversicherung ersichtlich sein, ob die verfahrensgegenständlich geforderten Versicherungssummen dem mitversicherten Unternehmen unbeschränkt und unbedingt zur Verfügung stehen.
- Götzl, Philipp
- BVwG, 23.02.2018, W138 2182130-2/22E, „IKT-Services für die AC GmbH“
- § 129 Abs 1 Z 2 BVergG
- Konzernversicherung
- Vollmacht
- § 70 Abs 4 BVergG
- § 915 ABGB
- Aufklärung
- § 914 ABGB
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- Interpretation Ausschreibungsunterlagen
- § 69 Z 3 BVergG
- § 867 ABGB
- Vergaberecht
- § 126 BVergG
- § 103 Abs 4 BVergG
- RPA 2018, 156
- Mitversicherung