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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 1, Mai 2022, Band 11

Mangelnde Schlüssigkeit, wenn kein einheitlicher Gesamtschaden vorliegt und die einzelnen Positionen (Planung, Überwachung der Professionisten, Schlussrechnungsprüfung) nicht beziffert werden

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Ein Unschlüssigkeitsurteil verneint nur die Schlüssigkeit der Klagsbehauptungen und bedarf somit keiner Feststellungen.

Werden aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Ansprüche abgeleitet und in einer Klage geltend gemacht, so muss in einem solchen Fall der objektiven Klagenhäufung jeder der Ansprüche zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO zu entsprechen.

Eine alternative Klagenhäufung (Alternativbegehren, bei welcher der Kläger dem Gericht die Wahl überlässt, welchem Begehren es stattgeben will) ist unzulässig, und zwar selbst dann, wenn nur ein Teilbetrag der angeblich insgesamt zustehenden Forderungen eingeklagt wird.

Zulässig wäre ein Begehren auf Ersatz für zugefügte Schäden „entsprechend der vorgegebenen Reihung bis zum Erreichen des Klagsbetrags“.

Nach § 182a ZPO hat das Gericht das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern und darf seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Nach der herrschenden Rechtsprechung bedarf es aber keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat.

  • Bestimmtheit
  • Schlüssigkeit
  • § 182a ZPO
  • Einheitlicher Gesamtschaden
  • Baurecht
  • ZRB 2022, 18
  • § 226 ZPO
  • Klagenhäufung
  • OGH, 28.01.2021, 8 Ob 91/20w

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