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Mangelnder Bedarf zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe durch ein Kontrollorgan iSd § 3 (1) GOG

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Das Vorbringen „teilweise Situationen ausgesetzt“ zu sein, „bei denen man sich in einem gewissen Gefährdungspotential befinde“, weil im Rahmen der Tätigkeit unter anderem im Eingangsbereich von Gerichtsgebäuden Personenkontrollen vorzunehmen und eventuell mitgeführte Waffen abzunehmen und zu verwahren seien, vermag nicht, die für die Ausstellung eines Waffenpasses geforderte besondere Gefahrenlage darzutun.

  • LVwG OÖ, 08.01.2015, LVwG-750229/2/MZ
  • § 2 Abs 1 GOG
  • § 3 Abs 1 GOG
  • § 23 Abs 2 WaffenG
  • § 21 Abs 2 WaffenG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2015/42
  • § 22 Abs 2 WaffenG
  • § 28 VwGVG

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