Zeitschrift für Recht des Bauwesens
Heft 4, Dezember 2017, Band 2017
Mangels Bestellung eines Baustellenkoordinators trägt der Bauherr selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben
- Originalsprache: Deutsch
- ZRBBand 2017
- Judikatur, 987 Wörter
- Seiten 150-151
20,00 €
inkl MwStDas Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG stellt nur darauf ab, dass (gleichzeitig oder aufeinanderfolgend) Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle tätig sind.
Ein bestellter Baustellenkoordinator erfüllt – nach zulässiger Übertragung der schutzgesetzlichen Pflichten – eigenverantwortlich eigene gesetzliche Pflichten. Hat der Bauherr einen Baustellenkoordinator bestellt, trifft ihn keine Gehilfenhaftung, sondern er haftet nur mehr für Auswahlverschulden.
- Seeber-Grimm, Diana
- Seeber, Thomas
- Bauherr
- ZRB 2017, 150
- § 1315 ABGB
- § 9 Abs 1 BauKG
- Auswahlverschulden
- Gehilfenhaftung
- Baustellenkoordinator
- § 3 Abs 1 BauKG
- § 1313a ABGB
- Baurecht
- Schutzgesetz
- OGH, 28.06.2017, 1 Ob 98/17v
- Haftung
- § 2 Abs 2 BauKG