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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 4, Dezember 2017, Band 2017

Mangels Vereinbarung entscheiden äußere Merkmale darüber, ob ein einheitliches Werk oder ein Werk in Abteilungen vorliegt

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Dabei kommt es vor allem darauf an, ob der Teil an sich nach der Verkehrsauffassung den Charakter einer selbständigen Leistung hat. Im Zweifel liegt ein Werk in Abteilungen dann vor, wenn mehrere voneinander unabhängige Werke herzustellen sind.

Bei einheitlich angebotenen und insgesamt beauftragten Leistungen ist mangels gegenteiliger Abrede von einem einheitlichen Werk auszugehen.

  • ZRB 2017, 160
  • § 1170 ABGB
  • OGH, 07.06.2017, 3 Ob 80/17m
  • Werkvertrag
  • Werk in Abteilungen
  • Baurecht
  • Entgelt
  • einheitliches Werk

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