Markenrecht: Anmeldung eines Zeichens, das aus farbigen Motiven zusammengesetzt ist und auf die für die Erbringung einer Dienstleistung bestimmten Gegenstände aufgebracht werden soll, zur Eintragung als Marke für diese Dienstle...
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 34
- Rechtsprechung, 2504 Wörter
- Seiten 632 -635
- https://doi.org/10.33196/wbl202011063201
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Art 3 Abs 1 lit b der RL 2008/95/EG ist dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines als Marke für eine Dienstleistung angemeldeten Zeichens, das aus farbigen Motiven zusammengesetzt ist und das ausschließlich und systematisch auf bestimmte Weise auf einen großen Teil der für die Erbringung dieser Dienstleistung verwendeten Gegenstände aufgebracht werden soll, die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise vom Aufbringen dieses Zeichens auf diesen Gegenständen zu berücksichtigen ist; ob dieses Zeichen erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht, muss nicht geprüft werden.
- WBl-Slg 2020/202
- Art 3 Abs 1 lit b der RL 2008/95/EG des EP und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über die Marken
- EuGH, 08.10.2020, Rs C-456/19, Aktiebolaget Östgötatrafiken/Patent- och registreringsverket; Svea hovrätt, Patent- och marknadsöverdomstolen [Berufungsgericht, Patent- und Marktgericht, Stockholm, Schweden]
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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