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Markenrecht: Verwechslungsgefahr in einem Teil der Union reicht für Unterlassungsanspruch

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 30
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1933 Wörter, Seiten 631-633

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Art 1 Abs 2, Art 9 Abs 1 lit b und Art 102 Abs 1 der VO (EG) Nr 207/2009 sind dahin auszulegen, dass ein Unionsmarkengericht, wenn es feststellt, dass die Benutzung eines Zeichens in einem Teil des Gebiets der EU zur Gefahr von Verwechslungen mit einer Unionsmarke führt, während in einem anderen Teil dieses Gebiets keine solche Gefahr besteht, zu dem Schluss kommen muss, dass eine Verletzung des durch die Marke verliehenen ausschließlichen Rechts vorliegt, und die Benutzung des Zeichens für das gesamte Gebiet der EU mit Ausnahme des Teils, für den eine Verwechslungsgefahr verneint wurde, untersagen muss.

  • WBl-Slg 2016/205
  • EuGH, 22.09.2016, Rs C-223/15, (combit Software GmbH/Commit Business Solutions Ltd; Oberlandesgericht Düsseldorf [Deutschland])
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 1 Abs 2, Art 9 Abs 1 lit b und Art 102 Abs 1 der VO (EG) Nr 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke

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