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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 1, Januar 2018, Band 32

Markenrecht: Zivilrechtliche Klagen aus Unionsmarken und nationalen Marken

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1. Art 109 Abs 1 lit a der VO (EG) Nr 207/2009 ist dahin auszulegen, dass die darin genannte Voraussetzung des Vorliegens „derselben Handlungen“, wenn Verletzungsklagen, von denen eine auf eine nationale Marke und die andere auf eine Unionsmarke gestützt ist, zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener MS anhängig gemacht werden, nur insoweit erfüllt ist, als diese Klagen den Vorwurf der Verletzung einer nationalen Marke und einer damit identischen Unionsmarke im Gebiet derselben MS betreffen.

2. Art 109 Abs 1 lit a der VO Nr 207/2009 ist dahin auszulegen, dass, wenn Verletzungsklagen, von denen die erste auf die Verletzung einer nationalen Marke im Gebiet eines MS und die zweite auf die Verletzung einer Unionsmarke im gesamten Gebiet der EU gestützt ist, zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener MS anhängig gemacht werden, sich das später angerufene Gericht für den Teil des Rechtsstreits für unzuständig zu erklären hat, der sich auf das Gebiet eines MS bezieht, um das es in der beim zuerst angerufenen Gericht erhobenen Verletzungsklage geht.

3. Art 109 Abs 1 lit a der VO Nr 207/2009 ist dahin auszulegen, dass die darin genannte Voraussetzung des Vorliegens „derselben Handlungen“ nicht mehr erfüllt ist, wenn die betreffenden Klagen nicht mehr den Vorwurf der Verletzung einer nationalen Marke und einer damit identischen Unionsmarke im Gebiet derselben MS betreffen, weil ein Kläger eine auf eine Unionsmarke gestützte Verletzungsklage, die zunächst auf die Untersagung der Benutzung dieser Marke im Gebiet der EU gerichtet war, – wirksam – teilweise zurückgenommen hat, und zwar für das Gebiet des MS, um das es in der auf eine nationale Marke gestützten Klage geht, die beim zuerst angerufenen Gericht erhoben wurde und auf die Untersagung der Benutzung dieser Marke in diesem MS gerichtet ist.

4. Art 109 Abs 1 lit a der VO Nr 207/2009 ist dahin auszulegen, dass sich das später angerufene Gericht im Fall der Identität der Marken zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts nur insoweit für unzuständig zu erklären hat, als die Marken für identische Waren oder Dienstleistungen gelten.

  • WBl-Slg 2018/1
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 109 Abs 1 lit a der VO (EG) Nr 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke
  • EuGH, 19.10.2017, Rs C-231/16, (Merck KGaA/Merck & Co. Inc., Merck Sharp & Dohme Corp., MSD Sharp & Dohme GmbH; Landgericht Hamburg [Deutschland])

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