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Markenrecht: Zum Begriff der „Dienstleistung“; Überschrift einer Klasse der Nizzaer Klassifikation bei der Anmeldung entspricht nicht Klarheit und Eindeutigkeit

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 28
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2616 Wörter, Seiten 570-573

30,00 €

inkl MwSt

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Die Leistungen eines Wirtschaftsteilnehmers, die darin bestehen, Dienstleistungen zusammenzustellen, damit der Verbraucher diese bequem vergleichen und erwerben kann, können unter den Begriff „Dienstleistungen“ gem Art 2 der RL 2008/95/EG fallen.

Die RL 2008/95 ist dahin auszulegen, dass nach dieser RL die Anmeldung einer Marke für eine Dienstleistung, die in der Zusammenstellung von Dienstleistungen besteht, so klar und eindeutig formuliert werden muss, dass die zuständigen Behörden und die anderen Wirtschaftsteilnehmer erkennen können, welche Dienstleistungen der Anmelder zusammenzustellen beabsichtigt.

  • RL 2008/95/EG des EP und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über die Marken
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2014/192
  • EuGH, 10.07.2014, Rs C-420/13, (Netto Marken-Discount AG & Co KG/Deutsches Patent- und Markenamt; Bundespatentgericht [Deutschland])

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