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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 9, September 2017, Band 31

Markenrecht: Zum Begriff der „ernsthaften Benützung“ iS der Unionsmarken-VO

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Art 15 Abs 1 der VO (EG) Nr 207/2009 ist dahin auszulegen, dass die durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung erfolgende Anbringung einer Unionsindividualmarke auf Waren als Gütezeichen keine markenmäßige Benutzung ist, die unter den Begriff „ernsthafte Benutzung“ iS dieser Bestimmung fällt. Die Anbringung der Marke stellt jedoch eine solche ernsthafte Benutzung dar, wenn sie den Verbrauchern auch und zugleich garantiert, dass diese Waren aus einem einzigen Unternehmen stammen, unter dessen Kontrolle die Waren hergestellt werden und das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann. Im letztgenannten Fall ist es dem Inhaber der Marke nach Art 9 Abs 1 lit b der VO gestattet, die Anbringung eines ähnlichen Zeichens durch einen Dritten auf identischen Waren zu verbieten, wenn dessen Anbringung für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen schafft.

Art 52 Abs 1 lit a und Art 7 Abs 1 lit g der VO Nr 207/2009 sind dahin auszulegen, dass eine Individualmarke nicht auf der Grundlage einer gemeinsamen Anwendung dieser Bestimmungen mit der Begründung für nichtig erklärt werden kann, dass der Markeninhaber die Richtigkeit der mit der Marke im Verkehr verbundenen Qualitätserwartungen nicht durch regelmäßige Qualitätskontrollen bei seinen Lizenznehmern gewährleistet.

Die VO Nr 207/2009 ist dahin auszulegen, dass ihre Bestimmungen über Unionskollektivmarken nicht entsprechend auf Unionsindividualmarken angewandt werden können.

  • Art 15 Abs 1 der VO (EG) Nr 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke
  • WBl-Slg 2017/159
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 08.06.2017, Rs C-689/15, (W. F. Gözze Frottierweberei GmbH, Wolfgang Gözze/Verein Bremer Baumwollbörse; Oberlandesgericht Düsseldorf [Deutschland])

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