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Markenrecht: Zum Begriff der „Niederlassung“ iS der Unionsmarken-VO

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Art 97 Abs 1 der VO (EG) Nr 207/2009 ist dahin auszulegen, dass eine in einem MS ansässige rechtlich selbständige Gesellschaft, die eine Enkelgesellschaft eines Stammhauses ist, das seinen Sitz nicht in der Union hat, eine „Niederlassung“ dieses Stammhauses iS dieser Bestimmung darstellt, wenn diese Enkelgesellschaft einen Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit bildet und in dem MS, in dem sie sich befindet, über eine bestimmte reale und konstante Präsenz verfügt, von der aus eine geschäftliche Tätigkeit ausgeübt wird, und sie auf Dauer als Außenstelle des Stammhauses hervortritt.

  • EuGH, 18.05.2017, Rs C-617/15, (Hummel Holding A/S/Nike Inc., Nike Retail BV; Oberlandesgericht Düsseldorf [Deutschland])
  • WBl-Slg 2017/160
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 97 Abs 1 der VO (EG) Nr 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke

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