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Markenrecht: Zum Begriff „im geschäftlichen Verkehr“

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Art 5 Abs 1 der RL 2008/95/EG iVm Art 5 Abs 3 lit b und c dieser RL ist dahin auszulegen, dass bei einer Person, die nicht beruflich eine gewerbliche Tätigkeit ausübt und Waren in Empfang nimmt, in einem MS in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und verwahrt, die offensichtlich nicht zur privaten Benutzung bestimmt sind, aus einem Drittstaat an ihre Anschrift versandt wurden und auf denen ohne die Zustimmung des entsprechenden Rechtsinhabers eine Marke angebracht ist, davon auszugehen ist, dass sie diese Marke iS der erstgenannten Bestimmung im geschäftlichen Verkehr benutzt.

  • Art 5 Abs 1 iVm Art 5 Abs 3 lit b und c der RL 2008/95/EG des EP und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über die Marken (kodifizierte Fassung)
  • EuGH, 30.04.2002, Rs C-772/18, A/B; Korkein oikeus [Oberster Gerichtshof, Finnland]
  • WBl-Slg 2020/104
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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