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Markenrecht: Zur Nebenintervention des Lizenznehmers

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Das Subjekt des Markenschutzes ist der Markeninhaber. Der Lizenznehmer hat im Verletzungsverfahren nur eine vom Markeninhaber abgeleitete Aktivlegitimation: Gemäß § 14 Abs 3 MSchG kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers anhängig machen; der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz auch dann, wenn der Inhaber der Marke nach ausdrücklicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist eine Verletzungsklage erhoben hat. Erst dadurch wird seine markenrechtliche Sachlegitimation begründet. Zuvor hat er gegen Dritte keine markenrechtlichen Ansprüche.

Eine auf § 14 Abs 4 MSchG gestützte Nebenintervention ist eine einfache und keine streitgenössische Nebenintervention.

  • § 14 Abs 3 MSchG
  • § 14 Abs 4 MSchG
  • OGH, 25.06.2024, 4 Ob 3/24f
  • OLG Wien als RekursG, 06.11.2023, GZ 3 R 91/23h-53
  • HG Wien, 05.06.2023, GZ 16 Cg 10/22b-46, „Nebenintervention des Lizenznehmers“
  • WBl-Slg 2024/170
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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