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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2019, Band 33

Markenrecht: Zur Pflicht der zuständigen Markenbehörde zur Durchführung einer konkreten Gesamtprüfung der Unterscheidungskraft

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Art 2 und Art 3 Abs 1 lit b der RL 2008/95/EG sind dahin auszulegen, dass die Qualifikation eines Zeichens im Zuge seiner Anmeldung durch den Anmelder als „Farbmarke“ oder „Bildmarke“ einer von mehreren maßgebenden Faktoren dafür ist, ob dieses Zeichen eine Marke iS von Art 2 dieser RL sein kann und ob diese Marke gegebenenfalls Unterscheidungskraft iS von Art 3 Abs 1 lit b der RL aufweist, die zuständige Markenbehörde jedoch nicht von ihrer Verpflichtung zur Durchführung einer konkreten Gesamtprüfung der Unterscheidungskraft der betreffenden Marke entbindet, was bedeutet, dass diese Behörde die Eintragung eines Zeichens als Marke nicht allein aus dem Grunde ablehnen darf, dass es keine Unterscheidungskraft aufgrund seiner Benutzung im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen erlangt habe.

Art 2 der RL 2008/95 ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie jenen des Ausgangsverfahrens der Eintragung eines Zeichens als Marke entgegensteht, wenn in der Anmeldung ein Widerspruch besteht – was das vorlegende Gericht zu überprüfen hat.

  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2019/77
  • Art 2 und Art 3 Abs 1 lit b der RL 2008/95/EG des EP und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über die Marken
  • EuGH, 27.03.2019, Rs C-578/17, (Oy Hartwall Ab, Beteiligte: Patentti- ja rekisterihallitus; Korkein hallinto-oikeus [Verwaltungsgerichtshof, Finnland])

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