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Heft 10, Oktober 2014, Band 28
Markenrecht: Zur Unterscheidungskraft infolge Benutzung einer abstrakten Farbmarke (hier: Rot) für Dienstleistungen des Finanzwesens
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 28
- Rechtsprechung, 4959 Wörter
- Seiten 565-570
- https://doi.org/10.33196/wbl201410056501
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inkl MwStArt 3 Abs 1 und 3 der RL 2008/95/EG des EP und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über die Marken ist dahin auszulegen, dass er einer Auslegung des nationalen Rechts entgegensteht, wonach es in Verfahren, in denen fraglich ist, ob eine konturlose Farbmarke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, stets erforderlich ist, dass eine Verbraucherbefragung einen Zuordnungsgrad dieser Marke von mindestens 70 % ergibt.
Art 3 Abs 3 Satz 1 der RL 2008/95 ist, wenn ein MS von der in Satz 2 dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat, dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Verfahrens zur Ungültigerklärung einer nicht originär unterscheidungskräftigen Marke bei der Beurteilung, ob diese Marke infolge Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, zu prüfen ist, ob die Unterscheidungskraft vor der Anmeldung der Marke erworben wurde. Unerheblich ist insoweit, dass der Inhaber der streitigen Marke geltend macht, sie habe jedenfalls nach der Anmeldung, aber noch vor ihrer Eintragung, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt.
Art 3 Abs 3 Satz 1 der RL 2008/95 ist, wenn ein MS von der in Satz 2 dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat, dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, die streitige Marke im Rahmen eines Löschungsverfahrens für ungültig zu erklären, sofern sie nicht originär unterscheidungskräftig ist und ihr Inhaber nicht den Nachweis erbringen kann, dass die Marke vor der Anmeldung infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hatte.
- Art 3 Abs 1 und 3 der RL 2008/95/EG des EP und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über die Marken:
- EuGH, 19.06.2014, Rs C-217/13Rs C-218/13, (Oberbank AG; Banco Santander SA; Santander Consumer Bank AG/Deutscher Sparkassen- und Giroverband e V; Bundespatentgericht [Deutschland])
- WBl-Slg 2014/191
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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