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Juristische Blätter

Heft 5, Mai 2021, Band 143

Maskenpflicht im Schulgebäude und Klassenteilung gesetzwidrig

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Pflicht zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes im Schulgebäude außerhalb der Unterrichtszeit sowie Teilung der Schulklassen beim Präsenzunterricht mangels Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsgrundlagen gesetzwidrig: Als Verordnungsgeber hat der BMBWF vor dem Hintergrund des Art 18 Abs 2 B-VG die Wahrnehmung seines durch die schulrechtlichen Verordnungsermächtigungen eingeräumten Entscheidungsspielraums insoweit offen zu legen, als er im Verfahren der Verordnungserlassung dokumentiert, auf welcher Informationsbasis die Verordnungsentscheidung fußt und die gebotene Interessenabwägung erfolgt ist. Hierbei kommt es darauf an, was in der konkreten Situation möglich und zumutbar ist.

Daher sind der Zeitpunkt der Erlassung der Verordnungsbestimmungen und die diesen zugrunde liegenden aktenmäßigen Dokumentationen maßgeblich für die Beurteilung des VfGH. Zur Beantwortung der Frage, ob die angefochtenen Verordnungsbestimmungen mit der jeweiligen gesetzlichen Grundlage im Einklang stehen, kommt es auch auf die Einhaltung bestimmter Anforderungen der aktenmäßigen Dokumentation im Verordnungserlassungsverfahren an.

Der BMBWF hat keine Akten betreffend das Zustandekommen der C-SchVO, BGBl II 208/2020, vorgelegt. Daher ist nicht ersichtlich, welche Entscheidungsgrundlagen den Verordnungsgeber bei der Entscheidung geleitet haben, Schülerinnen und Schüler zu verpflichten, in den von der VO genannten Bereichen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, sowie Schulklassen in zwei Gruppen zu teilen und diese abwechselnd im Präsenzunterricht in der Schule zu unterrichten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Verordnungsgeber die mit den angefochtenen Bestimmungen getroffenen Maßnahmen für erforderlich gehalten hat.

  • § 6 C-SchVO
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 4 C-SchVO
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 7 Abs 3 C-SchVO
  • JBL 2021, 308
  • Anlage B Z 4.2 C-SchVO
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 5 Abs 1 C-SchVO
  • VfGH, 10.12.2020, V 436/2020
  • Arbeitsrecht

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