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wohnrechtliche blätter

Heft 4, April 2020, Band 33

Maßgeblicher Zeitpunkt bei Prüfung der selbständigen Wohneinheit im Lichte des § 1 Abs 1 Z 5 MRG

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Als selbständige Wohnung ist ein selbständiger und in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen, der geeignet ist, der Befriedigung eines individuell Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen. Die Annahme von Wohnräumen ist nur dann gerechtfertigt, wenn diese aufgrund ihrer bautechnischen und rechtlichen Gegebenheiten für die Verwendung zur Unterkunft und Haushaltsführung geeignet sind. Die bauliche Abgeschlossenheit einer der Vermietung zugänglichen Raumeinheit richtet sich somit nach dem tatsächlichen baulichen Zustand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags. Soweit von „tatsächlichem Zustand“ die Rede ist, ist nicht die tatsächliche Verwendung gemeint, sondern der objektive bauliche Zustand, also die objektive Verwendbarkeit nach den tatsächlichen baulichen Gegebenheiten. In Bezug auf sämtliche in Betracht kommenden Mietobjekte kommt es demnach auf die Zahl getrennt zugänglicher Raumeinheiten an. Die Frage der Vermietbarkeit ist im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu klären und einer Tatsachenfeststellung nicht zugänglich.

  • OGH, 23.01.2019, 3 Ob 247/18x, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • LG Feldkirch, 2 R 240/18m
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2020/43
  • § 1 Abs 2 Z 5 MRG

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