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Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Antragstellung bei der Qualifikation von minderjährigen Familienangehörigen gemäß § 35 AsylG 2005

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Für die Qualifikation von minderjährigen ledigen Kindern als Familienangehörige ist nach dem klaren Wortlaut des § 35 Abs 5 AsylG 2005 der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Dem Eintritt der Volljährigkeit vor dem Entscheidungszeitpunkt kommt somit keine Bedeutung zu. Der Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist ebenfalls nicht maßgeblich. Dass der Gesetzgeber das Verhältnis zwischen Eltern und leiblichen Kindern unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Geburt schützen wollte, wird auch in den Materialien zum Fremdenrechtspaket 2005 zum insoweit gleichlautenden Wortlaut der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach „nach Verlassen des Herkunftsstaates geborene Kinder von der Begriffsbestimmung jedenfalls erfasst“ werden. Ebensowenig ist für die Rechtsstellung von minderjährigen ledigen Kindern von anerkannten Flüchtlingen das Bestehen einer Ehe maßgeblich.

  • VwGH, 16.02.2023, Ra 2022/18/0309
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 34 AsylG
  • § 2 Abs 1 Z 22 AsylG
  • ZVG-Slg 2024/41
  • § 35 Abs 5 AsylG

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