


Maximale Gebäudehöhe; Rauchfänge; untergeordnete Bauteile
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 22
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 62 Wörter, Seiten 109-109
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Bei der Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden haben untergeordnete Bauteile außer Betracht zu bleiben.
Bei (Rauch-) Fängen handelt es sich um untergeordnete Bauteile.
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- Maximale Gebäudehöhe
- untergeordnete Bauteile
- § 62 Abs 6 tir BauO
- § 2 Abs 17 lit c tir BauO
- BBL-Slg 2019/110
- LVwG Tir, 25.02.2019, LVwG-2019/38/0269-2
- Baurecht
- Rauchfänge
Bei der Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden haben untergeordnete Bauteile außer Betracht zu bleiben.
Bei (Rauch-) Fängen handelt es sich um untergeordnete Bauteile.
- Maximale Gebäudehöhe
- untergeordnete Bauteile
- § 62 Abs 6 tir BauO
- § 2 Abs 17 lit c tir BauO
- BBL-Slg 2019/110
- LVwG Tir, 25.02.2019, LVwG-2019/38/0269-2
- Baurecht
- Rauchfänge