


Medienunternehmen / Medienunternehmer / Medieninhaber; Anwendbarkeit von § 51 MedienG auf juristische und / oder natürliche Personen
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 11
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 1969 Wörter, Seiten 601-604
20,00 €
inkl MwSt




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Bei der Ersetzung des Begriffs „Medienunternehmen“ durch „Medieninhaber“ im Wege des HiNBG ist dem Gesetzgeber ein Schreibfehler unterlaufen, wonach das Wort „Medienunternehmer“ (richtig wäre „Medienunternehmen“ gewesen) durch das Wort „Medieninhaber“ ersetzt“ werde. Dieser Schreibfehler wird im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) mit den Worten „Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.“ kommentiert. Der Wille des Gesetzgebers ist aber eindeutig: Es sollte lediglich ein Redaktionsversehen der Mediengesetz-Novelle 2005 beseitigt werden, indem an die Stelle der Medienunternehmen Medieninhaber treten sollen.
Verfassungskonform (ohne Verstoß gegen § 1 Abs 1 StGB, der nur die strafrechtliche Haftung betrifft) interpretiert erfasst § 51 MedienG juristische und natürliche Personen als Medieninhaber gleichermaßen.
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- Öner, Stephanie
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- § 50 MedienG
- § 51 MedienG
- OLG Wien, 23.04.2024, 17 Bs 89/24y
- JST-Slg 2024/59
- § 117 StGB
- § 203 StPO
- § 111 StGB
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 190 StPO
Bei der Ersetzung des Begriffs „Medienunternehmen“ durch „Medieninhaber“ im Wege des HiNBG ist dem Gesetzgeber ein Schreibfehler unterlaufen, wonach das Wort „Medienunternehmer“ (richtig wäre „Medienunternehmen“ gewesen) durch das Wort „Medieninhaber“ ersetzt“ werde. Dieser Schreibfehler wird im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) mit den Worten „Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.“ kommentiert. Der Wille des Gesetzgebers ist aber eindeutig: Es sollte lediglich ein Redaktionsversehen der Mediengesetz-Novelle 2005 beseitigt werden, indem an die Stelle der Medienunternehmen Medieninhaber treten sollen.
Verfassungskonform (ohne Verstoß gegen § 1 Abs 1 StGB, der nur die strafrechtliche Haftung betrifft) interpretiert erfasst § 51 MedienG juristische und natürliche Personen als Medieninhaber gleichermaßen.
- Öner, Stephanie
- § 50 MedienG
- § 51 MedienG
- OLG Wien, 23.04.2024, 17 Bs 89/24y
- JST-Slg 2024/59
- § 117 StGB
- § 203 StPO
- § 111 StGB
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 190 StPO