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Juristische Blätter

Heft 8, August 2014, Band 136

Mehrere Entscheidungen mit unterschiedlich langen Rechtsmittelfristen in einer Ausfertigung: längere Frist nur bei Zulässigkeit des entsprechenden Rechtsmittels

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Im Allgemeinen steht für die Anfechtung einer Entscheidung stets die längere Rechtsmittelfrist offen, wenn in eine Ausfertigung mehrere Beschlüsse oder ein Urteil und ein Beschluss aufgenommen werden, die bei selbständiger Anfechtung unterschiedlichen Rechtsmittelfristen unterliegen würden.

Der Grundsatz der einheitlichen (längeren) Rechtsmittelfrist ist aber nicht ganz allgemein auf die betreffende Entscheidungsausfertigung und die darin enthaltenen an sich selbständigen Entscheidungen zu beziehen, sondern auf die jeweilige Partei, die sich entschließt, die Entscheidung insgesamt oder in einzelnen Teilen zu bekämpfen, und dabei die Frage zu lösen hat, innerhalb welcher Frist sie tätig werden muss. Steht dieser Partei ein Rechtsmittel gegen die der längeren Frist unterliegende Entscheidung zu, darf sie diese Frist in Anspruch nehmen, auch wenn sie sich letztlich dazu entscheidet, nur jene Entscheidung zu bekämpfen, die an sich der kürzeren Rechtsmittelfrist unterliegt.

Die Inanspruchnahme der längeren Frist setzt aber die Zulässigkeit des Rechtsmittels mit der längeren Frist voraus (hier: Entscheidungsausfertigung mit klageabweisendem Urteil und mit Beschluss über die Zulassung der Klageänderung; Beklagte durch Urteil nicht beschwert, Rekurs daher innerhalb der 14-tägigen Frist zu erheben).

  • LGZ Wien, 09.12.2013, 40 R 240/13k
  • BG Innere Stadt Wien, 01.07.2013, 61 C 32/12a
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2014, 540
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 27.03.2014, 1 Ob 36/14x
  • § 521 Abs 1 ZPO
  • § 464 Abs 1 ZPO
  • Arbeitsrecht

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