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Mehrere titellose Benutzer derselben Sache keine notwendigen Streitgenossen

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Mehrere titellose Benutzer derselben Sache sind bei einer Räumungsklage des Eigentümers auch dann keine notwendigen Streitgenossen, wenn einzelne von ihnen Rechte von anderen Benutzern ableiten; das gilt auch im Fall von Ehegatten. Ein einheitliches Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer auf der einen und den Benutzern auf der anderen Seite, das aus materiell-rechtlichen Gründen die Einbeziehung aller Beteiligten in das Verfahren erforderte, liegt in einem solchen Fall nicht vor (Ablehnung von OGH 7 Ob 20/06a).

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • BG Döbling, 01.12.2010, 5 C 1105/08v5 C 1106/08s5 C 1107/08p
  • JBL 2012, 597
  • LGZ Wien, 16.08.2011, 40 R 144/11i
  • § 14 ZPO
  • OGH, 28.02.2012, 4 Ob 196/11v
  • Arbeitsrecht

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