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Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft über eine zu errichtende Gemeinschaftsanlage zum Laden von Elektroautos ist keine bestehende Einrichtung

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Der Wortlaut der Gegenausnahme einer (zumutbaren) Anschlussmöglichkeit an eine „bestehende Einrichtung“ in § 16 Abs 2 Z 2 WEG letzter Satz ist eindeutig und unzweifelhaft. Eine bisher nur von der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer beschlossene Errichtung einer Gemeinschaftsanlage ist keine „bestehende Einrichtung“, an die ein Anschluss erfolgen könnte. Ein solcher Beschluss kann daher der Privilegierung eines Antrags nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG nicht entgegenstehen.

  • WOBL-Slg 2024/81
  • LGZ Wien, 40 R 147/23y, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 09.11.2023, 5 Ob 158/23f
  • § 16 Abs 2 Z 2 WEG

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