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Meritorische Entscheidung nach § 89 Abs 2b StPO – Regel oder Ausnahme?
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 143
- Rechtsprechung, 4479 Wörter
- Seiten 332-336
- https://doi.org/10.33196/jbl202105033201
30,00 €
inkl MwStGemäß § 89 Abs 2b S 1 StPO hat das Rechtsmittelgericht bei Beschwerden gegen die Bewilligung der Festnahme und gegen die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft stets in der Sache zu entscheiden. Aus einem Umkehrschluss ergibt sich, dass § 89 Abs 2b S 1 StPO auch Raum für kassatorische Entscheidungen lässt. Das Rechtsmittelgericht hat in Bezug auf andere als die dort angeführten Entscheidungen „nicht stets“ in der Sache zu entscheiden. Dem steht das rein auf Kassationen wegen bestimmter Formalfehler zugeschnittene Programm des § 89 Abs 2a StPO nicht entgegen. Entsprechendes gilt für § 89 Abs 2b S 2 StPO. Diese Vorschrift („Gleiches gilt“) bezieht sich allein auf die angeordnete Neuerungserlaubnis. Im Fall der Stattgebung einer Beschwerde der StA gegen die Enthaftung des Beschuldigten hat das Rechtsmittelgericht den Beschluss des Erstgerichts aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über den offenen Haftfortsetzungsantrag an das Erstgericht zurückzuverweisen, wobei der Beschuldigte im Fall der Bewilligung einer neuerlichen Festnahmeanordnung der StA festzunehmen und sodann iS einer Haftfortsetzung gemäß §§ 173 ff StPO vorzugehen ist.
- Haslinger, Katharina
- OGH, 29.01.2020, 12 Os 4/20k
- Öffentliches Recht
- § 89 Abs 2a StPO
- Straf- und Strafprozessrecht
- LGSt Graz, 25.11.2019, 22 HR 79/19t
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 2b StPO
- OLG Graz, 12.12.2019, 8 Bs 448/19x
- JBL 2021, 332
- Arbeitsrecht
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