Mietzinsanhebung nach § 12a MRG bei Treuhandmachtwechsel
eJournal-Artikel
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 34
- Rechtsprechung, 1085 Wörter
- Seiten 402 -403
- https://doi.org/10.33196/wobl202110040201
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§ 12a Abs 3 erster Satz MRG gibt dem Vermieter das Recht zur Anhebung des Mietzinses, wenn sich bei der Mietergesellschaft die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern. Eine bloß rechtliche Änderung, mit der eine wirtschaftliche Änderung nicht einhergeht, führt daher nicht zur Mietzinsanhebung. Tritt ein fremdnütziger Treuhänder sämtliche Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH einer Mieter-KG an den Alleinaktionär der treugebenden Aktiengesellschaft ab, führt dies noch nicht zu einer wirtschaftlichen Änderung, da Alleinaktionäre die Geschicke der Aktiengesellschaft maßgeblich bestimmen können.
- LGZ Wien, 38 R 11/20d
- § 142 UGB
- OGH, 22.10.2020, 5 Ob 173/20g, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2021/111
- § 12a Abs 3 MRG
- § 75 Abs 4 AktG
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